Erinnerungen an Lauenbrunn von Kurt Schüttler


Die Rechtsverhältnisse der Landbevölkerung 

Von den freien Bauern, die nur ihren geringen Zins von jeder Hufe und der Kirche den Dezem zahlten, war im Laufe der Jahrhunderte nicht viel übrig geblieben. Die Bauern waren in immer größere Abhängigkeit geraten. Die Grundherren hatten sie zu erbuntertänigen Besitzern ihrer Höfe gemacht und durch die Grundherrschaft meist auch die Gerichtsbarkeit an sich gezogen. Da sie zudem oft das Kirchenpatronat besaßen, war die Herrschaft über die Bauern immer drückender geworden. 

Während der Hussittenkriege und der Notzeiten des Dreißigjährigen Krieges, durch Hungersnöte und Pest, waren viele Höfe "wüst" geworden. Die Bauern mußten sie für geringe Kaufgelder veräußern, und es bildete sich die Schicht der Dreschgärtner und Häusler, die allmählich zu robotpflichtigen Untertanen herabsanken. 

Friedrich der Große begann nach 1742 das freie Bauerntum mehr zu unterstützen. Er verhinderte so gut er konnte das "Bauernlegen", war aber doch so stark vom Adel abhängig, daß eine wirksame Hilfe und Unterstützung der notleidenden Bauern unterblieb. Erst mit den preußischen Reformen während der napoleonischen Zeit bahnten sich für die Bauern einschneidende Verbesserungen an. Der adelige Grundbesitz versuchte auch jetzt wieder die Reformen aufzuhalten, aber die Befreiung der Bauern, durch das Edikt des Freiherrn vom Stein vom 7. Oktober 1807 in Gang gesetzt, und das "Gesetz die Regulierung der gutsherrlichbäuerlichen Verhältnisse betreff" , bildeten die Grundlage für die Abschaffung der Erbuntertänigkeit. Die Bauern mußten zwar bis zu einem Drittel ihres Landbesitzes an den Grundherrn abgeben, damit erklärt sich auch der Großgrundbesitz im Osten, wurden aber dadurch endlich frei und konnten über ihren Besitz verfügen. Einige Bauern lösten sich aus der Erbuntertänigkeit durch Geldzahlungen, um ihren Grundbesitz nicht zu verkleinern. 1822 folgte die Aufhebung der "Dreidinge" (Ortsgerichte) und 1848 die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit (Gerichte der Grundherren). Am 13.Dezember 1872 trat die neue Kreisordnung in Kraft. Sie beseitigte die Erblichkeit des Scholzenamtes. Es folgte die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 und die Auflösung der Gutsbezirke (27. Dezember 1927). Auch unser Dominium bildete bis dahin einen eigenen Gutsbezirk. Der Gutsbezirk war eine kleine Verwaltungseinheit, d.h. ein kleines Dorf im Dorfe, hatte anstelle des Gemeindevorstehers einen Gutsvorsteher und eine vom Dorf getrennte Verwaltung. Die Bezeichnurg des Gutsbezirkes war die des jeweiligen Dorfes. Letztes wichtiges Gesetz für den Bereich der landwirtschaftlich strukturierten Bereiche war das Reichserbhofgesetz vom 15. Mai 1933.